RS UVS Kärnten 1991/11/11 KUVS-272/1/91

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Rechtssatz

Die Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Kraftfahrgesetz 1967 ist aber nur eine der Möglichkeiten die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten im Inland zu ermitteln. Erwägt die Behörde jedoch eine andere Möglichkeit - hier Annahme der Lenkereigenschaft als Beschuldigter aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeuges im Rahmen der Beweiswürdigung - ist dieses Vorgehen rechtlich nicht verfehlt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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