Die Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Kraftfahrgesetz 1967 ist aber nur eine der Möglichkeiten die Lenkereigenschaft eines Beschuldigten im Inland zu ermitteln. Erwägt die Behörde jedoch eine andere Möglichkeit - hier Annahme der Lenkereigenschaft als Beschuldigter aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeuges im Rahmen der Beweiswürdigung - ist dieses Vorgehen rechtlich nicht verfehlt.