RS UVS Wien 1994/11/07 06/21/266/94

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Rechtssatz

Nur der Lenker, der das KFZ tatsächlich auf einer nicht dafür vorgesehenen Fläche abgestellt hat, und nicht der Zulassungsbesitzer, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nach §42 Abs1 Z12 Wiener Naturschutzgesetz iVm §2 Abs1 litc der Verordnung Landschaftsschutzgebiet Prater bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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