Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 25.10.2004, um 15.20 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der A-12 Inntalautobahn, im Gemeindegebiet von Wörgl, bei Str-Km 0020.500, in Richtung Kufstein gelenkt zu haben und 1. sich nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da am betroffenen Fahrzeug die... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie sei am 14.3.2001 um 22.00 Uhr im Gemeindegebiet von Liezen, auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, bei Strkm 68,800, Kaufhaus BAUMAX, von Admont kommend in Richtung Liezen, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen 1.) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unm... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG wird vom Lenker, der sich vom Fahrzeug entfernt, dann Genüge getan, wenn dafür gesorgt wird, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Ist jedoch ein Fahrzeug wegen eines unfallbedingten Totalschadens nicht mehr fahrbereit, sodass es (sein Motor) auch durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, wird die Bestimmun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.10.1995 um 14.10 Uhr in Judenburg, Paradeisgasse Nr. 11, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GB 4LSA (Pkw) 1) zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, daß ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Er sei am Pkw Kz. JU 6TTC, auf die rechte hintere rechte Seite aufgefahren, wobei an diesem Fahrzeug ein Sachschaden (hintere St... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 102 Abs 6 KFG liegt nicht vor, wenn ein PKW nach einem Verkehrsunfall unversperrt und mit steckendem Zündschlüssel auf einem an eine Gemeindestraße angrenzenden Wiesengrundstück abgestellt wird, und zwar ca. 20 bis 25 Meter von der Gemeindestraße entfernt. Ein solcher Abstellort stellt nämlich auch dann keine Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. eine in ihrem Zuge befindliche und dem Straßenverkehr dienende bauliche Anlage dar, wenn dort vorübergehend ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Beschuldigte seinen PKW auf einer öffentlichen Örtlichkeit unversperrt mit Zündschlüssel im Zündschloß ab, ist sein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden dann als geringfügig anzusehen, wenn der Beschuldigte zum Fahrzeug immer Sichtkontakt hatte und der allfällige Schaden durch Inbetriebnahme einer unbefugten Person nur den Beschuldigten getroffen hätte, kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. mehr lesen...