Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. Z., XY-Str., D-R., vertreten durch Dr. K. S., RA in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.04.2005, Zl: VK-20297-2004, nach der am 11.01.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind insgesamt Euro 50,80 (zu Spruchpunkt 1. Euro 43,6 und zu Spruchpunkt 2. Euro 7,2), zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 25.10.2004, um 15.20 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der A-12 Inntalautobahn, im Gemeindegebiet von Wörgl, bei Str-Km 0020.500, in Richtung Kufstein gelenkt zu haben und
1. sich nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Metern um 50 cm überschritten worden sei.
2. Zudem habe der Berufungswerber die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dgl abgedeckt, sodass diese auf die Fahrbahn geweht worden sei.
Der Berufungswerber habe dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 6 Z 1 KFG und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des § 61 Abs 3 StVO verletzt und wurde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. nach § 134 Abs 1 KFG zur Entrichtung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) und hinsichtlich des Spruchpunktes 2. nach § 99 Abs 3 lit a StVO zur Entrichtung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) sowie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung mit der Verantwortung, vor Fahrtantritt die Ladung kontrolliert und das Fahrzeug in Augenschein genommen zu haben. Insbesondere habe sich der Berufungswerber davon überzeugt, dass das Transportgut, die Holzhackschnitzel, die Bordwand nicht überrage. Zudem sei es ungefährlich, wenn einige der leichten Holzhackschnitzel auf die Straße geweht würden. Im Übrigen seien diese ordnungsgemäß durch eine Plane, die durch spinnenförmige Gummizuggurte an der Ladewand befestigt worden seien, abgedeckt gewesen. Der Berufungswerber könne sich den Vorgang nur so erklären, dass während der Fahrt aufgrund eines nicht erkennbaren Defektes einer der Gummizuggurte gerissen sein musste und sich daher die Abdeckplane im hinteren Bereich gelöst habe. Durch die lose Abdeckplane und durch ungünstige Witterungsverhältnisse (Wind) habe sich dann die Ladung stellenweise aufgewölbt. Im Hinblick darauf, dass der Defekt am Gummizuggurt für den Berufungswerber nicht erkennbar gewesen sei, sei ihm auch kein Vorwurf zu machen und habe er sich auch nicht fahrlässig verhalten. Das angefochtene Strafverfahren sei daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 11.01.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber aufgrund beruflicher Unabkömmlichkeit nicht erschienen ist.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl VK-20297-2004, insbesondere in die Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 27.10.2004, GZ A1/0000009317/01/2004. Der Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zu Frage der Umschichtung während der Fahrt und, dass diese Umschichtung dem Lenker nicht angelastet werden könne, wurde aus dem Grund abgewiesen, da es sich bei diesen Fragen nicht um von einem Sachverständigen zu beantwortende Sach-, sondern um von Seiten der erkennenden Behörde zu entscheidende Rechtsfragen, insbesondere um die Frage der Vorwerfbarkeit des gesetzten und die Zumutbarkeit gegenteiligen Verhaltens, handelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Berufungswerber hat am 25.10.2004, das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der A-12 Inntalautobahn, im Gemeindegebiet von Wörgl, in Richtung Kufstein gelenkt und wurde sodann um 15.20 Uhr, bei Str-Km 0020.500, einer Fahrzeugkontrolle unterzogen.
Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass das Fahrzeug durch die Beladung eine Höhe von 4,50 m erreicht hat, wobei bei dieser Höhenangabe bereits eine Messtoleranz von 8 cm abgezogen wurde. Durch diese Überhöhe wurde die Abdeckplane des Fahrzeuges so hoch angehoben, dass die Abdeckung des Ladegutes am hinteren Ende des Aufliegers nicht mehr ordnungsgemäß gegeben war, weshalb das geladene Hackgut über den Aufliegerrand geweht wurde und auf der Fahrbahn zu liegen gekommen ist.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Tatzeit, dem Tatort und der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers konnten eindeutig und unzweifelhaft den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 27.10.2004 entnommen werden, welche im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurden.
Was die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Überhöhe des Fahrzeuges und die mangelhafte Abdeckung des Ladegutes anlangt, so wurden diese auch aufgrund der äußerst glaubwürdigen Angaben in der Anzeige der VA Tirol getroffen. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim anzeigenden Beamten um ein zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtetes Organ der Straßenaufsicht handelt, war an der Richtigkeit dessen Angaben nicht zu zweifeln. Schon allein aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit ist es dem Meldungsleger zuzubilligen, verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrnehmen zu können. Zudem waren dem Akteninhalt keine Umstände zu entnehmen, die den Meldungsleger veranlasst haben sollen, den ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinar- und strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Die dem entgegenstehenden Behauptungen des Berufungswerbers, die Holzhackschnitzel seien durch eine Plane ordnungsgemäß abgedeckt gewesen und die Bordwand sei nicht überragt worden, waren nicht überzeugend und als reine Schutzbehauptungen zu werten, zumal in diesem Fall kein Verlust des Ladegutes möglich gewesen wäre, welcher vom Berufungswerber aber nicht dezidiert bestritten, sondern lediglich dahingehend bagatellisiert wurde, dass es ungefährlich sei, wenn einige der Holzhackschnitzel auf die Straße geweht würden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
zu Spruchpunkt 1.:
Gem § 4 Abs 6 Z 1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.
Nach § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft hervorgekommen, dass die höchst zulässige Höhe von 4 m durch die Beladung um 50 cm überschritten worden ist, wobei bei dieser Höhenangabe bereits eine Messtoleranz von 8 cm abgezogen wurde. Da der Berufungswerber sein Fahrzeug trotz Vorliegens dieser ?Überhöhe? in Betrieb genommen hat, hat er jedenfalls die objektiven Tatbestandselemente des § 4 Abs 6 iVm § 102 Abs 1 KFG verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite anlangt, so handelt es sich bei der nach § 4 Abs 6 iVm § 102 Abs 1 KFG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungswerber im Zuge der Anhaltung angegeben hat, nicht auf die Höhe geachtet zu haben, erscheint dessen nunmehr eingenommene Verantwortung, die Ladung und das Fahrzeug vor Fahrtantritt in Augenschein genommen und darauf geachtet zu haben, dass das Transportgut die Bordwand nicht überragt, infolgedessen ihm aber keine Unregelmäßigkeit aufgefallen sei, wonach er davon ausgegangen sei, dass alles in Ordnung sei, nicht überzeugend. Zudem ist dem Berufungswerber, im Fall, dass er tatsächlich eine Kontrolle durchgeführt hat, ihm aber die nicht gerade in geringem Ausmaß vorliegende Überhöhe von 50 cm nicht aufgefallen ist, zumindest eine Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt anzulasten, weshalb zumindest vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen war.
Sohin war auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen und erfolgte die Bestrafung nach § 4 Abs 6 iVm § 102 Abs 1 KFG dem Grunde nach zu Recht.
Spruchpunkt 2.:
Gem § 61 Abs 3 StVO sind Ladungen, die abgeweht werden können, mit Plachen oder dergleichen zu überdecken.
Beim gegenständlichen Transportgut handelte es sich um abwehbare Holzhackschnitzel, welche im Zeitpunkt der Tat nicht ordnungsgemäß durch Plachen oder dgl abgedeckt waren, um ein Abwehen und ein Herunterfallen auf die Straße zu verhindern. Die Verwirklichung der objektiven Tatbestandselemente des § 62 Abs 3 StVO war daher gegeben.
Was die subjektive Tatseite anlangt, so handelt es sich auch bei dieser Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Diesbezüglich brachte der Berufungswerber vor, er könne sich den Vorgang nur so erklären, dass während der Fahrt ein Gummizuggurt, mit welchem die Abdeckplane festgehalten wird, gerissen ist und sich daher die Abdeckplane im hinteren Bereich habe lösen können. Diese als eher als vage Vermutung formulierte Behauptung des Berufungswerber war nicht dazu geeignet das erkennende Mitglied vom tatsächlichen Vorliegen dieser Tatsache zu überzeugen. Entsprechende Beweise, welche auf das Zutreffen dieser Behauptung schließen lassen, wurden vom Berufungswerber nicht vorgelegt. Zudem ist dem entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber dazu angehalten ist, die Sicherung des von ihm mitgeführten Transportgutes auch während der Fahrt zumindest durch zeitweilige Blicke in den Rückspiegel zu überprüfen. Hätte er dies gemacht, wäre ihm das Abwehen der Ladung höchstwahrscheinlich aufgefallen. Es ist dem Berufungswerber daher nicht gelungen, sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2. ?frei zu beweisen?, weshalb iSd § 5 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen war.
Sohin erfolgte die Bestrafung auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. zu Recht.
Strafzumessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist durchaus erheblich; kommt doch der Einhaltung der Vorschriften bzgl der höchst zulässigen Abmessungen von Fahrzeugen und jenen der Sicherung geladener Güter im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr besondere Bedeutung zu. Entgegen der Anmerkung des Berufungswerbers, es sei ungefährlich, wenn einige der Hackschnitzel auf die Straße geweht werden, ist auszuführen, dass dies va für den nachkommenden Verkehr eine wesentliche Sichtbehinderung und daher jedenfalls eine Gefährdung darstellen kann. Als Verschuldensgrad war in beiden Fällen zumindest jener der Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mildernd war im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerber zu werten, wobei dem nichts Erschwerendes gegenübersteht.
Da der Berufungswerber keine Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht hat, war zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden Strafrahmen der §§ 134 Abs 1 KFG und 99 Abs 3 lit a StVO in Höhe von bis zu Euro 2.180,00 bzw Euro 726,00 erscheinen die verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 218,00 und Euro 36,00 als durchaus schuld- und tatangemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafhöhen noch im untersten Bereich der vorgegebenen Strafrahmen bewegen und auch mit durchschnittlichen Einkommensverhältnissen vereinbar sind.
Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG und beträgt 20 Prozent der verhängten Strafe.
Aus genannten Gründen war daher die Berufung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.