RS UVS Steiermark 1997/05/27 30.16-31/97

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 102 Abs 6 KFG liegt nicht vor, wenn ein PKW nach einem Verkehrsunfall unversperrt und mit steckendem Zündschlüssel auf einem an eine Gemeindestraße angrenzenden Wiesengrundstück abgestellt wird, und zwar ca. 20 bis 25 Meter von der Gemeindestraße entfernt. Ein solcher Abstellort stellt nämlich auch dann keine Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. eine in ihrem Zuge befindliche und dem Straßenverkehr dienende bauliche Anlage dar, wenn dort vorübergehend ein Baucontainer steht und man zum Baucontainer problemlos zufahren konnte.

Schlagworte
öffentliche Straße Wiese abstellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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