Stellt der Beschuldigte seinen PKW auf einer öffentlichen Örtlichkeit unversperrt mit Zündschlüssel im Zündschloß ab, ist sein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden dann als geringfügig anzusehen, wenn der Beschuldigte zum Fahrzeug immer Sichtkontakt hatte und der allfällige Schaden durch Inbetriebnahme einer unbefugten Person nur den Beschuldigten getroffen hätte, kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.