Der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG wird vom Lenker, der sich vom Fahrzeug entfernt, dann Genüge getan, wenn dafür gesorgt wird, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Ist jedoch ein Fahrzeug wegen eines unfallbedingten Totalschadens nicht mehr fahrbereit, sodass es (sein Motor) auch durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, wird die Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG auch dann nicht übertreten, wenn das Fahrzeug mit geöffneter Fahrer- und Beifahrertür und steckendem Fahrzeugschlüssel zurückgelassen wird.