Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Vater der schulpflichtigen C.T. in der Zeit vom 18. März bis 15. April 1996 nicht für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, gesorgt. Er habe dadurch gegen § 24 Abs. 1 SchulpflichtG verstoßen; es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt. Die belangte Behörde ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Die Tochte... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern. Die beiden älteren Kinder (B. und C.) besuchen die Volksschule in A. Am 5. Dezember 1996 beantragte der Beschwerdeführer im Wege der Schulleitung bei der Bezirksschulbehörde die Erlaubnis zum Fernbleiben der Kinder vom Unterricht in der Zeit vom 9. bis 20. Dezember 1996. Wegen einer Erkrankung (Neurodermitis) der nicht schulpflichtigen Tochter D... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §14 Abs2;SchPflG 1985 §7 Abs2;SchPflG 1985 §9 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Den Begriff "Schulunreife" kennt das SchPflG nicht. Gem § 7 Abs 2 SchPflG ist ein Kind schulreif, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Mangelnde Schulreife ist nach dem System des Gesetzes we... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: SchPflG 1985 §9 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Ein Fernbleiben von der Schule zum Zweck eines der Prophylaxe oder der Regeneration dienenden Kuraufenthaltes könnte angesichts des Zweckes der Regelung nur dann als iSd § 9 Abs 3 SchPflG gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand des betreffenden Schülers ein Zuwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht angezei... mehr lesen...