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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §14 Abs2;Rechtssatz
Den Begriff "Schulunreife" kennt das SchPflG nicht. Gem § 7 Abs 2 SchPflG ist ein Kind schulreif, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Mangelnde Schulreife ist nach dem System des Gesetzes weder eine "Erkrankung" iSd § 9 Abs 3 Z 1 SchPflG noch sonst ein unter die nicht abschließende Aufzählung des § 9 Abs 3 SchPflG fallender Rechtfertigungsgrund. Bei der Schulreife handelt es sich vielmehr um eine Voraussetzung für den VORZEITIGEN Besuch der ersten Schulstufe der Volksschule durch Kinder, die zwischen dem 1.9. und 31.12. des betreffenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden (Hinweis E 14.12.1992, 92/10/0440). Weiters stellt das Fehlen der Schulreife (bei schulpflichtigen Kindern) eine Voraussetzung für die Zurückstellung vom Besuch der ersten Schulstufe (nach entsprechender Feststellung) dar (Hinweis § 14 Abs 2 SchPflG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100016.X01Im RIS seit
20.11.2000