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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §9 Abs3 Z1;Rechtssatz
Ein Fernbleiben von der Schule zum Zweck eines der Prophylaxe oder der Regeneration dienenden Kuraufenthaltes könnte angesichts des Zweckes der Regelung nur dann als iSd § 9 Abs 3 SchPflG gerechtfertigt angesehen werden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand des betreffenden Schülers ein Zuwarten bis zur unterrichtsfreien Zeit nicht angezeigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100012.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009