Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §6 Abs1;
Rechtssatz: Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde entgegen § 6 Abs 1 AVG es verabsäumt, einen in dem von ihr zu führenden Verfahren gestellten Antrag, zu dessen Erledigung sie jedoch nicht zuständig ist, der jedoch auf die Erlangung einer für die positive Erledigung dieses Verfahrens notwendigen Bewilligung gerichtet ist, nicht ungesäumt weiter... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17. Juni 1966 schuldig befunden, er habe am 3. November 1965 um 7.20 Uhr in Hollabrunn einen Personenkraftwagen durch die Brünntalgasse gelenkt, ohne im Besitz eines Führerscheines zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955 (KFG) begangen. Gemäß § 111 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von vier Wochen verhängt. Mit dem angefochten... mehr lesen...