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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde entgegen § 6 Abs 1 AVG es verabsäumt, einen in dem von ihr zu führenden Verfahren gestellten Antrag, zu dessen Erledigung sie jedoch nicht zuständig ist, der jedoch auf die Erlangung einer für die positive Erledigung dieses Verfahrens notwendigen Bewilligung gerichtet ist, nicht ungesäumt weiterleitet.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983060160.X02Im RIS seit
24.08.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009