RS Vwgh 1986/9/11 83/06/0160

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde entgegen § 6 Abs 1 AVG es verabsäumt, einen in dem von ihr zu führenden Verfahren gestellten Antrag, zu dessen Erledigung sie jedoch nicht zuständig ist, der jedoch auf die Erlangung einer für die positive Erledigung dieses Verfahrens notwendigen Bewilligung gerichtet ist, nicht ungesäumt weiterleitet.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983060160.X02

Im RIS seit

24.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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