Norm
AVB Krankenhaus §6 Abs3Rechtssatz
Die allgemeine Wartezeit stellt einen Risikoausschluß dar. Die Wartezeitklauseln dienen dazu, solche Krankheiten aus dem Versicherungsschutz auszuklammern, die medizinisch schon vor Vertragsschluß entstanden waren, damals möglicherweise noch unentdeckt waren, aber in einer erfahrungsgemäß erheblichen Anzahl von Fällen dann vor Ablauf der Wartezeit behandlungsbedürftig werden (so schon VersR 1978,271 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0080874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018