Norm
PrivSchG §19Rechtssatz
Da das PrivSchG grundsätzlich nur die Beziehungen zwischen Schulbehörde und Schulerhalter bzw im Rahmen der Subventionierung nicht konfessioneller Privatschulen die Beziehungen zwischen Bund und Schulerhalter regelt, kann ein Lehrer aus den Vorschriften des PrivSchG kein Recht auf Begründung eines öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund ableiten. Hat sich der Bund für die Gewährung einer Geldsubvention entschieden, wird nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Satz PrivSchG ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn keine triftigen Gründe vorgelegen wären, nicht nach § 19 Abs 1 PrivSchG vorzugehen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071490Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00032_9300000_001