TE OGH 1993/3/31 9ObA32/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. G***** H*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr.Andre Alvarado-Dupuy, Zentralsekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 39.172,40 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1992, GZ 13 Ra 42/92-13, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Jänner 1992, GZ 20 Cga 172/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.019,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war seit Abschluß ihrer Ausbildung als Volks- und Hauptschullehrerin in den Diensten des Landes Salzburg beschäftigt. Nach ihrer Sponsion zum Magister der Philosophie in den Fächern Deutsch und Geschichte im November 1980 absolvierte die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als pragmatisierte Hauptschullehrerin - vom 14. September 1981 bis 14.Februar 1982 ein verkürztes Probejahr als Lehrerin an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und war vom 16.Februar 1981 bis 11.Juli 1981, vom 15.Februar 1982 bis 12. Februar 1983 und vom 4.März 1985 bis 31.August 1985 als Vertretungslehrerin im Bundesdienst an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg in den Fächern Deutsch und Geschichte jeweils aufgrund befristeter Dienstverträge tätig. Im Jahre 1985 bewarb sich die Klägerin beim Landesschulrat für Salzburg erfolglos um Planstellen an verschiedenen Bundesgymnasien in der Stadt Salzburg. Mit Schreiben vom 8.Mai 1986 bewarb sich die Klägerin neuerlich um ausgeschriebene Stellen an allgemeinbildenden höheren Schulen des Bundes in der Stadt Salzburg. Nachdem die Klägerin beim Landesschulrat Salzburg erfahren hatte, daß aufgrund ihrer Punktebewertung die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nicht möglich sei, wandte sie sich an den Lehrerberater des Landesschulrates für Salzburg Mag.G***** P*****. Dieser informierte die Klägerin, daß an der höheren technischen Lehranstalt für Holzwirtschaft in Kuchl (im folgenden: HTL Kuchl) ein Lehrerposten zu besetzen sei. Daraufhin ergänzte die Klägerin ihre Bewerbung durch Einbeziehung auch dieses Postens. Mag.P***** erklärte der Klägerin, daß sie sich wegen des Abschlusses des Dienstvertrages an die Direktion dieser Schule wenden müsse, weil es sich dabei um eine Privatschule handle. Die HTL Kuchl ist eine nicht konfessionelle Privatschule, die vom "Schulverein der Sägewerker Österreichs" (im folgenden: Schulverein) als Schulerhalter betrieben wird. Im Einstellungsgespräch wies der Direktor der HTL Kuchl die Klägerin daraufhin, daß es sich um eine vom genannten Schulverein betriebene Privatschule handle. Auf die Frage nach ihren Gehaltsvorstellungen erklärte die Klägerin, sie wolle jene Gehälter verdienen, die sie an der pädagogischen Akademie des Bundes in den Vorjahren bezogen habe. Nachdem der Klägerin mitgeteilt worden war, daß die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nur für die Dauer eines Schuljahres anstelle eines karenzierten Lehrer erfolgen könne, vereinbarte sie mit dem Direktor, vom 1.September 1986 bis 31.August 1987 11,55 Wochenstunden Unterricht zu erteilen. Die Klägerin bezog ihre Gehälter direkt vom Schulverein, der auch ihre An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung vornahm und die Gehaltsabrechnung durchführte. Nach Ablauf des Schuljahres 1986/87 stellte sich heraus, daß der Lehrer, für den die Klägerin aufgenommen worden war, ein weiteres Jahr Karenzurlaub in Anspruch nehmen werde. Daraufhin bewarb sich die Klägerin neuerlich um den wieder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschriebenen Dienstposten und schloß mit dem Schulverein einen weiteren Dienstvertrag für das Schuljahr 1987/88 ab. Noch während des Schuljahres 1986/87 forderte die Klägerin die Angleichung ihres Gehaltes an ähnlich beschäftigte Bundeslehrer. Nach zahlreichen Gesprächen der Klägerin mit der Geschäftsführung des Schulvereines und dem Direktor wurde zu Beginn des Schuljahres 1987/88 eine entsprechende Gehaltsnachzahlung ab 1.Jänner 1987 durch den Schulverein vereinbart. Für die HTL Kuchl überweist der Bund auf Antrag des Schulerhalters einmal jährlich Subventionen zum Personalaufwand im Sinne einer Subvention nach dem Privatschulgesetz (= PrivSchG). Die Subvention wird nach einem jährlich festzulegenden Aufteilungsschlüssel pauschal und nicht unter Bezugnahme auf die tatsächliche Beschäftigung von Lehrern bemessen.

Nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses zur HTL Kuchl wurde die Klägerin in der Zeit vom 12.September 1988 bis 31.August 1990 an der HTL Salzburg und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Salzburg mit befristeten Dienstverträgen als Lehrerin beschäftigt. Ab Beginn ihrer Tätigkeit an der HTL Kuchl bis zum 31.August 1990 war die Klägerin als pragmatisierte Landeslehrerin karenziert; ab 1. Jänner 1990 ist die Klägerin wieder in ihrem Beruf als Hauptschullehrerin in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg beschäftigt.

Die Klägerin begehrte 39.172,40 S brutto sA an Abfertigung und brachte vor, daß im Hinblick auf § 21 Abs 3 PrivSchG, der als Subvention für nicht konfessionelle Privatschulen nur die Zuweisung eines Bundeslehrers gemäß § 19 Abs 1 PrivSchG vorsehe, ihre Beschäftigung bei der HTL Kuchl als Dienstverhältnis zum Bund anzusehen sei; da sie damit eine vierjährige durchgehende Dienstzeit beim Bund zurückgelegt habe, stehe ihr die begehrte Abfertigung zu. Sei man der Auffassung, daß trotz des Verstoßes gegen das PrivSchG nur ein Dienstverhältnis mit dem Schulverein zustandegekommen sei, werde das Begehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Dienstverhältnis mit dem Bund sei durch die Zahlung einer Subvention an die HTL Kuchl nicht begründet worden. Das PrivSchG regle nur die rechtlichen Beziehungen zwischen Schulbehörde und privatem Schulerhalter; subjektive Rechte einzelner Dienstnehmer könnten daraus nicht abgeleitet werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die von der Klägerin als Vertragslehrerin des Bundes zurückgelegten Zeiten vom 16.Februar 1981 bis 11.Juli 1981, vom 14.September 1981 bis 14.Februar 1982, vom 15. Februar 1982 bis 12.Februar 1983, vom 4.März 1985 bis 31.August 1985 und vom 12.September 1988 bis 31.August 1990 begründeten keinen Abfertigungsanspruch, weil es sich nicht um durchgehende oder nur durch Schulferien unterbrochene Dienstverhältnisse in der nach § 35 VBG erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren gehandelt habe. Ein Abfertigungsanspruch stünde der Klägern nur zu, wenn auch ihre Tätigkeiten bei der HTL Kuchl als Dienstverhältnisse zum Bund zu werten wären. Die HTL Kuchl sei eine nicht - konfessionelle Privatschule, die nach den Richtlinien des § 21 PrivSchG zu subventionieren sei. Normadressaten des PrivSchG seien der Schulerhalter als Subventionsempfänger und der Bund als Subventionsgeber. Hingegen sei das PrivSchG keine dienstrechtliche Norm, die unmittelbar auf Dienstverhältnisse zwischen den Lehrern und dem Schulerhalter bzw. dem Bund anzuwenden sei. Eine derartige Subvention könne durch Zuweisung von Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern als "lebende Subventionen" oder durch eine Vergütung in Höhe der Entlohnung gewährt werden, die einem Lehrer zustünde, wenn er nach der Art der betreffenden Schule Bundesvertragslehrer wäre. Gemäß § 19 Abs 3 letzter Satz PrivSchG werde durch die Zahlung einer derartigen Vergütung ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet. Obwohl für nicht konfessionelle Privatschulen nach dem Wortlaut des Gesetzes - § 21 Abs 3 verweise bezüglich der Art der Subvention nur auf § 19 Abs 1 PrivSchG - nur die Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern als lebende Subventionen vorgesehen sei, sei bei Bedachtnahme auf die Systematik des PrivSchG, das grundsätzlich auch die Subvention durch Gewährung einer Vergütung normiere, auch im vorliegenden Fall § 19 Abs 3 letzter Satz PrivSchG anzuwenden, wonach durch die Gewährung der Vergütung ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet werde.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Wenn man die Verweisung des § 21 Abs 3 PrivSchG auf den gesamten § 19 dieses Gesetzes und nicht nur auf dessen Abs 1 beziehe, werde darin ein Vorrang der Subventionierung der Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subventionen festgelegt und eine Geldleistung nur dann vorgesehen, wenn die Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention nicht möglich sei. Zur Sicherung der von den Schulerhaltern angestellten Lehrer, für die eine Vergütung nach § 19 Abs 3 PrivSchG gewährt werde, sehe Abs 4 dieser Gesetzesbestimmung vor, daß ihnen jenes Gehalt zu leisten sei, das nach den für Bundesvertragslehrer geltenden Bestimmungen gebühre. Nur in diesem beschränkten Umfang - zur Sicherung einer gleichwertigen Entlohnung der betroffenen Lehrer bei Gewährung von Geldsubventionen - bezweckten die Subventionierungsbestimmungen des PrivSchG auch den Schutz der betroffenen Lehrer. Ein darüber hinausgehender Schutzzweck, möglichst vielen Lehrern zu Dienstverhältnissen nach dem VBG und damit zum Kündigungsschutz nach diesem Gesetz zu verhelfen, sei den Bestimmungen des PrivSchG nicht zu entnehmen. Aus den Subventionsbestimmungen des PrivSchG könne daher der einzelne Lehrer keinen Anspruch auf Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Bund ableiten. Auch wenn der Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Bund für die Tätigkeit der Klägerin bei der HTL Kuchl nicht aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre, könne die Klägerin mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges aus diesem Verstoß gegen die Subventionsbestimmungen des PrivSchG keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Die Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Pädagogischen Akademie Salzburg habe das Erstgericht zu Recht abgelehnt, weil die dabei eingetretenen Unterbrechungen länger gewesen seien als die Schulferien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, verweist § 21 Abs 3 PrivSchG mit den Worten "die Art der Subventionierung für die in Abs 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs 1" zwar nur auf die Zuweisung von Bundes(Landes-)lehrern oder Bundes(Landes-)vertragslehrern als lebende Subventionen, schließt aber für den Fall, daß die Zuweisung eines Bundeslehrers nicht möglich ist, nicht die Vergabe einer Geldsubvention nach § 19 Abs 3 PrivSchG aus. Schon der Wortlaut der Verweisungsnorm "......richtet sich nach...." spricht dafür, daß der Gesetzgeber nur die von ihm bevorzugte Subventionsart anführte, für den Fall ihrer Unmöglichkeit aber nicht die in § 19 Abs 3 PrivSchG genannte Alternative ausschließen wollte. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß mit § 18 PrivSchG idF der Novelle BGBl 1972/290 eine Verpflichtung des Bundes zur Subvention des vollen Lehrerpersonalaufwandes nur bezüglich der konfessionellen Schulen begründet wurde; für die anderen Schulen sieht § 21 Abs 1 PrivSchG lediglich vor, daß der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann. Mit § 21 PrivSchG, der dem Bund weitgehendes Ermessen bezüglich der Gewährung der Subventionen einräumt, wäre es nun kaum vereinbar, daß dem Bund in diesem Bereich bezüglich der Art der Subvention weniger Spielraum zugebilligt wird als in dem Bereich, in dem eine Rechtspflicht zur Gewährung der Subvention besteht. Die Subventionierung einer nicht konfessionellen Privatschule durch Leistung eines Geldbetrages an den Schulerhalter gemäß § 19 Abs 3 PrivSchG ist daher zulässig; hiebei erfordert das in § 21 Abs 1 PrivSchG dem Bund eingeräumte weitgehende Ermessen bezüglich der Gewährung der Subvention eine entsprechende Auslegung des § 19 Abs 3 PrivSchG und insbesondere des in Satz 1 dieser Bestimmung gebrauchten Begriffes "nicht möglich", da diese Bestimmung primär auf die keinen Ermessensspielraum gewährende Subventionierung konfessioneller Schulen zugeschnitten ist. Da das PrivSchG grundsätzlich nur die Beziehungen zwischen Schulbehörde und Schulerhalter bzw. im Rahmen der Subventionierung nicht konfessioneller Privatschulen die Beziehungen zwischen Bund und Schulerhalter regelt (vgl VfSlg 10.331; VwSlg 11.856 (A); 2.213 (A); VwGH ZfV 1989/186), kann der Lehrer aus den Vorschriften des PrivSchG kein Recht auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund ableiten. Hat sich der Bund - wie im vorliegenden Fall - für die Gewährung einer Geldsubvention entschieden, wird nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Satz PrivSchG ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet, und zwar auch dann nicht, wenn keine triftigen Gründe vorgelegen wären, nicht nach § 19 Abs 1 PrivSchG vorzugehen (vgl Arb 10.974). Aus der Entscheidung SZ 59/68 kann die Revisionswerberin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, weil es sich dort um die Verletzung von das Dienstverhältnis regelnden, dem Schutz der Bediensteten dienenden Bestimmungen handelte, während das hier anzuwendende PrivSchG - bis auf die im vorliegenden Fall nicht in Frage kommende Bestimmung des § 19 Abs 4 (siehe EBzRV aaO) - keine das Dienstverhältnis regelnden Schutzbestimmungen zugunsten der von den Schulerhaltern angestellten Lehrer enthält.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00032.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_009OBA00032_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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