Norm
ABGB §1152Rechtssatz
Bei Subventionierung von Privatschulen durch Überlassung öffentlich-rechtlich bediensteter Lehrer („lebende Subvention") kommt es weder zur Übertragung der Diensthoheit noch zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen dem Privatschulerhalter und dem zugewiesenen Lehrer. Eine (teilweise) Entgeltpflicht (hier: Leiterzulage) des Beschäftigers kann nur ausnahmsweise kraft besonderer Vereinbarung entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122993Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011