RS OGH 2007/12/19 9ObA125/07h

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Norm

ABGB §1152
PrivSchG §19

Rechtssatz

Bei Subventionierung von Privatschulen durch Überlassung öffentlich-rechtlich bediensteter Lehrer („lebende Subvention") kommt es weder zur Übertragung der Diensthoheit noch zur Begründung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen dem Privatschulerhalter und dem zugewiesenen Lehrer. Eine (teilweise) Entgeltpflicht (hier: Leiterzulage) des Beschäftigers kann nur ausnahmsweise kraft besonderer Vereinbarung entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122993

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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