Entscheidungsgründe: I. 1. a) Bei der Bundespolizeidirektion Sbg. war gegen den Bf. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach §103 Abs2 KFG 1967 anhängig. In einer auf Aufforderung der Bundespolizeidirektion Sbg. am 17. November 1982 abgegebenen Stellungnahme, in der der Bf. auf die wegen eines Fehlers der Behörde in Bezug auf den Tatzeitpunkt bereits eingetretene Verjährung hinweisen konnte, führte der Bf. folgendes aus: "Um eine - noch bessere - Ausbildung d... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2DSt 1872 §5 Abs2DSt 1872 §25 Abs1
Rechtssatz: Disziplinarstatut 1872; dem §5 Abs2 entsprechende Zusammensetzung des Disziplinarrates der Sbg. RAK; keine Anwendung einer gesetzwidrigen Geschäftsordnung; Beschlußfassung des aus 9 Mitgliedern bestehenden Disziplinarrates in Anwesenheit des Vorsitzenden und von weiteren 6 der (10) geladenen Mitglieder - kein Wi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Beim VfGH ist zur Zahl B20/83 ein Verfahren über eine Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. R Sch. gegen einen Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 5. Jänner 1983 anhängig, mit dem der Beschwerde des Kammeranwaltes gegen den Beschluß des Disziplinarrates der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 5. Juli 1982 Folge gegeben und gegen den Bf. gemäß §17 Abs3 Z1 litb des Disziplinarstatuts für Re... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätDSt 1872 §5 Abs2DSt 1872 §25DSt 1872 §35GO des Disziplinarrates der Oö Rechtsanwaltskammer 1979 §5 Beachte vgl. Kundmachung BGBl. 87/1984 am 21. Feber 1984, s. Anlaßfall VfGH
27. Feber 1984 B217/82
Rechtssatz: GeschäftsO des Disziplinarrates der Oö. Rechtsanwaltskammer 1979; §5 hat als normative Grundlage fü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim VfGH ist zur Zahl B398/80 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK - §55a des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 140/1980, im folgenden DSt) anhängig, mit dem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Disziplinar... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art83 Abs2B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs3 erster SatzDSt 1872 §5 Abs2GO des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien. Niederösterreich und Burgenland vom 21.05.57 §6 Abs2 Beachte vgl. Kundmachung BGBl. 441/1983 am 1. Juli 1983; s. Anlaßfall VfGH
30. 9. 1983, B 398/80
Rechtssatz: Geschäftsordnung für den Diszi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Sbg. erkannte die beim VfGH zu B13/79, B471/82 bzw. B112/83 beschwerdeführenden Rechtsanwälte mit je einem nach mündlicher Verhandlung gefällten Erk. eines Disziplinarvergehens schuldig und verhängte jeweils eine Geldbuße. Die Berufungen der Beschwerdeführer an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) blieben erfolglos und es wurde im ersten Fall (B1... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art83 Abs2DSt 1872 §5 Abs2GO für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Sbg §6 Abs2 Beachte vgl. Kundmachung BGBl. 442/1983 am 6. Sept. 1983; s. Anlaßfälle
VfSlg. 9757/1983
Rechtssatz: Geschäftsordnung für den Disziplinarrat der Rechtsawaltskammer für Sbg; §6 Abs2 erster und zweiter Satz wegen Verstoßes gegen §5 Abs2 Disziplinar... mehr lesen...