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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Disziplinarstatut 1872; dem §5 Abs2 entsprechende Zusammensetzung des Disziplinarrates der Sbg. RAK; keine Anwendung einer gesetzwidrigen Geschäftsordnung; Beschlußfassung des aus 9 Mitgliedern bestehenden Disziplinarrates in Anwesenheit des Vorsitzenden und von weiteren 6 der (10) geladenen Mitglieder - kein Widerspruch zu §25 Abs1; keine fehlerhafte Zusammensetzung des Disziplinarrates dadurch, daß über die Zahl der 9 Mitglieder hinaus zwei Ersatzmitglieder geladen waren; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch verurteilendes Erk. der OBDK; keine Willkür
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B288.1985Dokumentnummer
JFR_10138987_85B00288_01