RS Vfgh 1986/10/13 B288/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1986
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1872 §5 Abs2
DSt 1872 §25 Abs1

Rechtssatz

Disziplinarstatut 1872; dem §5 Abs2 entsprechende Zusammensetzung des Disziplinarrates der Sbg. RAK; keine Anwendung einer gesetzwidrigen Geschäftsordnung; Beschlußfassung des aus 9 Mitgliedern bestehenden Disziplinarrates in Anwesenheit des Vorsitzenden und von weiteren 6 der (10) geladenen Mitglieder - kein Widerspruch zu §25 Abs1; keine fehlerhafte Zusammensetzung des Disziplinarrates dadurch, daß über die Zahl der 9 Mitglieder hinaus zwei Ersatzmitglieder geladen waren; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch verurteilendes Erk. der OBDK; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B288.1985

Dokumentnummer

JFR_10138987_85B00288_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten