Norm
DSt 1990 §36 Abs2Rechtssatz
Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, auszudehnen, kann auch konkludent erfolgen, was dann gegeben ist, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne sich ausdrücklich gegen die Ausdehnung des Schuldvorwurfes auszusprechen, in der Disziplinarverhandlung auf diesen ausgedehnten Schuldvorwurf einlässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118886Im RIS seit
07.04.2004Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021