RS OGH 2004/3/8 10Bkd4/03, 11Bkd7/06, 9Bkd3/08, 20Ds14/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2004
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Norm

DSt 1990 §36 Abs2

Rechtssatz

Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, auszudehnen, kann auch konkludent erfolgen, was dann gegeben ist, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne sich ausdrücklich gegen die Ausdehnung des Schuldvorwurfes auszusprechen, in der Disziplinarverhandlung auf diesen ausgedehnten Schuldvorwurf einlässt.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 08.03.2004 10 Bkd 4/03
  • 11 Bkd 7/06
    Entscheidungstext OGH 07.05.2007 11 Bkd 7/06
    Auch
  • 9 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 3/08
    Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T1); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T2)
  • 20 Ds 14/20v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 14/20v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118886

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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