Norm
DSt 1990 §36 Abs2Rechtssatz
Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Kammeranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten kann unter sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs 2 StPO nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über die ihm durch die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses zur Last gelegte Tat gehört wurde und imstande war, seine Verteidigungsrechte auch hinsichtlich dieses erweiterten Tatbestandes auszuüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021