RS OGH 1997/4/21 9Bkd9/95, 12Bkd8/01, 4Bkd4/03, 11Bkd7/06, 9Bkd3/08, 20Ds14/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1997
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Norm

DSt 1990 §36 Abs2

Rechtssatz

Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Kammeranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten kann unter sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs 2 StPO nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über die ihm durch die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses zur Last gelegte Tat gehört wurde und imstande war, seine Verteidigungsrechte auch hinsichtlich dieses erweiterten Tatbestandes auszuüben.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 9/95
    Entscheidungstext OGH 21.04.1997 9 Bkd 9/95
  • 12 Bkd 8/01
    Entscheidungstext OGH 24.03.2003 12 Bkd 8/01
    Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ausdehnung des Einleitungsbeschlusses wäre aber auch als erteilt anzunehmen, wenn er sich in die Verhandlung zum ausgedehnten Faktum einlässt und nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung widerspricht. (T1)
  • 4 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 4 Bkd 4/03
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Bkd 7/06
    Entscheidungstext OGH 07.05.2007 11 Bkd 7/06
    Auch; nur: Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. (T2); Beisatz: Indem sich der Beschuldigte in die Verhandlung zum ausgedehnten Faktum einlässt, sich dazu verantwortet und sich nicht ausdrücklich gegen die Ausdehnung ausspricht. (T3)
  • 9 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 3/08
    Auch; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T4); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T5)
  • 20 Ds 14/20v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 14/20v
    Vgl; nur T2; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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