Norm
DSt 1990 §36 Abs2Rechtssatz
Wird von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne des § 36 Abs 2 DSt Gebrauch gemacht, kommt es entscheidend darauf an, dass dem auf Grund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Disziplinarbeschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmissverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beschaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Wesentlich ist, dass diese Vorwürfe Gegenstand der Verhandlung waren und sich der Disziplinarbeschuldigte dazu verantwortet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119213Dokumentnummer
JJR_20040621_OGH0002_004BKD00004_0300000_001