Norm: DSt 1990 §33 Abs1
Rechtssatz: Es ist zweckmäßig, mit der Ladung neben den Senatsmitgliedern auch die Ersatzmitglieder bekanntzugeben, da der Disziplinarbeschuldigte nur diesfalls beurteilen kann, ob für ihn die Ablehnung eines Senatsmitgliedes ohne
Begründung: wünschenswert ist oder nicht. Die Bekanntgabe der Ersatzmitglieder ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen und stellt sohin keinen Verfahrensmangel dar. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §33 Abs1DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Eine Bestimmung, ob die Namen aller Mitglieder des Disziplinarrates, die am Einleitungsbeschluß mitgewirkt haben, der Beschlußausfertigung zu entnehmen sein müssen, enthält das DSt nicht. Gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 waren daher die Bestimmungen der StPO sinngemäß anzuwenden. Nur für Urteilsausfertigungen enthält die StPO in ihren §§ 270 Abs 2 Z 1, 348, 458 Abs 3 eine Vorschrift... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §33 Abs1
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nicht... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §33 Abs1
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungs... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §33 Abs1
Rechtssatz: Die Verfügung des Präsidenten im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 ist keine Sachentscheidung, sondern eine solche prozeßleitender Natur, gegen die es im österreichischen Verfahrensrecht kein Rechtsmittel gibt. Entscheidungstexte Bkd 43/76 Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §33 Abs1
Rechtssatz: Verfügungen im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 haben keine Bescheidcharakter; ein Verwaltungsrechtszug kann daher schon begrifflich nicht in Frage kommen. Entscheidungstexte Bkd 43/76 Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056051 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §33 Abs1DSt 1872 §46 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage der Verbindung, Trennung, Beschränkung und Unterbrechung als prozeßleitende Verfügung im Disziplinarverfahren (unter Hinweis auf diesbezügliche zivilprozessuale und strafprozessuale Grundsätze). Entscheidungstexte Bkd 43/76 Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76 Europ... mehr lesen...