Norm
DSt 1990 §33 Abs1Rechtssatz
Es ist zweckmäßig, mit der Ladung neben den Senatsmitgliedern auch die Ersatzmitglieder bekanntzugeben, da der Disziplinarbeschuldigte nur diesfalls beurteilen kann, ob für ihn die Ablehnung eines Senatsmitgliedes ohne Begründung wünschenswert ist oder nicht. Die Bekanntgabe der Ersatzmitglieder ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen und stellt sohin keinen Verfahrensmangel dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118414Dokumentnummer
JJR_20031124_OGH0002_014BKD00005_0300000_001