Norm: B-VG Art90MRK Art6 VI2MRK Art6 Abs1 II7RDG §133 Abs1
Rechtssatz: § 133 Abs 1 RDG ist mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbar. Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden; es gilt daher Art 90 Abs 2 B-VG. Entscheidungstexte Ds 2/89 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90MRK Art6 Abs1 II7ZPO §171ZPO §477 D7 Abs1 Z7
Rechtssatz: Es liegt kein ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO vor, wenn das erkennende Gericht in einer Zivilrechtssache über den Zeitpunkt der üblichen - aus Sicherheitsgründen verfügten - Nachtsperre des Haustors eines Gerichtsgebäudes hinaus (mit bereits anwesenden Zuhörern) weiterverhandelt und dadurch, die Teilnahme weiterer Zuhörer be... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90MRK Art6 Abs1 II7ZPO §171ZPO §477 Abs1 Z7 D7
Rechtssatz: Obwohl die Öffentlichkeit der Verhandlung im allgemeinen nur dann hergestellt ist, wenn jedermann, der an ihr teilnehmen will, ohne Hindernis Zutritt hat, sind nach allgemeiner Auffassung auch Einschränkungen in bezug auf die Platzverhältnisse am Verhandlungsort, die, wenn der Richter in seinem Arbeitszimmer verhandeln muß, einschneidend sein können, durchaus zulässig. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90MRK Art6 Abs1 II7ZPO §477 Abs1 Z7 D7
Rechtssatz: Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des § 171 Abs 2 ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des § 172 Abs 2 ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung I. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (zuletzt 9 Ob S 2/88). Im übrigen entspricht der § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90
Rechtssatz: Art 90 Abs 2 B-VG gilt nur für das gerichtliche Strafverfahren. Der einfache Gesetzgeber ist nicht gehalten, bei Disziplinarvorschriften das Anklageprinzip einzuhalten. Entscheidungstexte Ds 33/83 Entscheidungstext OGH 04.07.1983 Ds 33/83 VfGH vom 12.10.1963, B 547/62; Veröff: ÖVA 1965,45 Ds 6/88 En... mehr lesen...