RS OGH 1989/5/10 9ObA120/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1989
beobachten
merken

Norm

B-VG Art90
MRK Art6 Abs1 II7
ZPO §171
ZPO §477 Abs1 Z7 D7

Rechtssatz

Obwohl die Öffentlichkeit der Verhandlung im allgemeinen nur dann hergestellt ist, wenn jedermann, der an ihr teilnehmen will, ohne Hindernis Zutritt hat, sind nach allgemeiner Auffassung auch Einschränkungen in bezug auf die Platzverhältnisse am Verhandlungsort, die, wenn der Richter in seinem Arbeitszimmer verhandeln muß, einschneidend sein können, durchaus zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036688

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten