Norm
B-VG Art90Rechtssatz
Die Bestimmungen der ZPO über die Öffentlichkeit der Verhandlung wenden sich primär an den erkennenden Richter, der den Zutritt nur bei Fehlen der Voraussetzungen des § 171 Abs 2 ZPO verweigern und die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des § 172 Abs 2 ZPO ausschließen darf (bzw auszuschließen hat). Darüber hinaus können aber auch von außen kommende, durch den erkennenden Richter nicht beeinflußbare Umstände zur Verletzung des Grundrechts der Öffentlichkeit führen. Sind die Zugänge zum Gerichtsgebäude aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versperrt, so ist darin, daß das Gericht (nämlich der erkennende Richter) nicht für einen freien Zutritt sorgt, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung gelegen. Eine solche liegt in diesem Fall auch nicht in der Maßnahme der Verwaltungsbehörde (= Justizverwaltung), da sie nicht auf die Verweigerung des Zutritt gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015