RS OGH 1995/7/3 Ds2/89, 4Ob236/97b, 8Ob368/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1995
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Norm

B-VG Art90
MRK Art6 VI2
MRK Art6 Abs1 II7
RDG §133 Abs1

Rechtssatz

§ 133 Abs 1 RDG ist mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbar. Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden; es gilt daher Art 90 Abs 2 B-VG.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/89
    Entscheidungstext OGH 03.07.1995 Ds 2/89
  • 4 Ob 236/97b
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
    Ähnlich; nur: Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden. (T1)
  • 8 Ob 368/97v
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Tatsache, daß im Außerstreitgesetz die öffentliche Verhandlung nicht zwingend angeordnet ist, ist im österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061842

Dokumentnummer

JJR_19950703_OGH0002_0000DS00002_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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