Norm
B-VG Art90Rechtssatz
Es liegt kein ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO vor, wenn das erkennende Gericht in einer Zivilrechtssache über den Zeitpunkt der üblichen - aus Sicherheitsgründen verfügten - Nachtsperre des Haustors eines Gerichtsgebäudes hinaus (mit bereits anwesenden Zuhörern) weiterverhandelt und dadurch, die Teilnahme weiterer Zuhörer bei der Verhandlung nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036675Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00120_8900000_001