Begründung: Das Kind befindet sich seit Sommer 1998 in der Obhut seiner im Sprengel des Bezirksgerichts Linz-Land wohnhaften Großeltern. Am 23. August 1999 übersandte das Bundesministerium für Justiz dem Vorsteher des Bezirksgerichts Linz-Land den Antrag der Antragsteller auf Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im folgenden nur HKÜ) zur weiteren Verfügung nach § 5 Abs 2 des Bund... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5 Abs2JN §1 CXIXa
Rechtssatz: Bei der Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513, wird der Vorsteher des Bezirksgerichts als ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2ProkV §1 Abs2
Rechtssatz: Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Art 87 Abs 2 B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem Bundesministerium für Just... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2
Rechtssatz: Unter den Begriff der Justizverwaltungssachen fällt die Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen soll, oder - anders gesagt - die Vorsorge für die persönlichen und sachlichen Erfordernisse der Justiz. Entscheidungstexte 1 Ob 41/97d Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 41/97d Veröff: SZ 7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 AB-VG §87 Abs2GenRevG §1GenRevG §11GOG §42GOG §73 Abs2GOG idF BGBl 1994/507 §73 Abs2JN §1 B1a
Rechtssatz: Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß A... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2B-VG Art89B-VG §139Gerichtsverfassungsnov §4 Abs2RDG §36
Rechtssatz: Die vom Personalsenat des GH erster Instanz beschlossene Geschäftsverteilung ist keine Verordnung im Sinne der Art 89, 139 B-VG; sie kann daher nicht beim VfGH angefochten werden. Vgl auch; VfGH vom 09.12.1969, V 15/69 Entscheidungstexte Okt 45/73 Entscheidungstext OGH 30.11.1973 Okt 45/73 Verö... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2KartG 1972 §70
Rechtssatz: Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes stellt eine Justizverwaltungssache dar. Sie erfolgt gemäß § 70 KartG durch einen Einzelrichter, nämlich den Vorsitzenden des Kartellgerichtes. Schon auf Grund der Fassung des Art 87 Abs 2 B-VG ergibt sich, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorg... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2 letzter SatzRDG §46RDG §49RDG §55RDG §164StPO §281 Z1
Rechtssatz: Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprüfbar und begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO. Entsche... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs2DVV 1960 §1DVV 1960 §2GehG §18JN §31 VI
Rechtssatz: Über die Zuerkennung der Belastungszulage entscheidet kein Senat, sondern der Präsident des OLG als "nachgeordnete Dienstbehörde" im Sinne der §§ 1 und 2 DVV 1960. Der OGH ist zu einer Delegierungsverfügung in dieser Sache weder als Dienstgericht noch in einer anderen richterlichen Funktion berechtigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...