Norm
B-VG Art87 Abs2 letzter SatzRechtssatz
Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprüfbar und begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017