RS OGH 1997/3/18 5Ob79/97x, 1Ob355/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

AußStrG §1 A
B-VG §87 Abs2
GenRevG §1
GenRevG §11
GOG §42
GOG §73 Abs2
GOG idF BGBl 1994/507 §73 Abs2
JN §1 B1a

Rechtssatz

Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 79/97x
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 79/97x
  • 1 Ob 355/99h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 355/99h
    Beisatz: Hier: Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513. (T1); Veröff: SZ 73/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106950

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0050OB00079_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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