Norm
B-VG Art87 Abs2Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513, wird der Vorsteher des Bezirksgerichts als monokratisches Organ der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidung ist nur im administrativen Weg anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113326Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008