Norm
B-VG Art87 Abs2Rechtssatz
Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes stellt eine Justizverwaltungssache dar. Sie erfolgt gemäß § 70 KartG durch einen Einzelrichter, nämlich den Vorsitzenden des Kartellgerichtes. Schon auf Grund der Fassung des Art 87 Abs 2 B-VG ergibt sich, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen die Fähigkeit zu, im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG Verordnungen zu erlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053527Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_000OKT00045_7300000_002