Begründung: Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision des seit 1985 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigten Klägers laufen im wesentlichen darauf hinaus, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen in Art XI Abs 2 der B-VG Novelle 1974 weiter das Angestelltengesetz und das Arbeiterabfertigungsgesetz anzuwenden seien. Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision des seit 1985 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8Geo §53 Abs1ZPO §84 f IZPO §85
Rechtssatz: Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache stellt eine die Form des Schriftsatzes betreffenden Mangel dar. Da dieser Mangel die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des Schriftsatzes zu hindern geeignet ist, ist in der Fremdsprachigkeit eines Schriftsatzes ein Formgebrechen zu erblicken, das zur amtswegigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 84 f ZPO zu führe... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8GeO §53 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art 8 B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 GeO zu verstehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8StPO §244StPO §281 Z3
Rechtssatz: Die durch diese Gesetzesstelle unter Nichtigkeitssanktion angeordnete Verlesung der Anklageschrift hat regelmäßig in deutscher Sprache zu erfolgen, also auch im Falle der (unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten) Hauptverhandlung gegen einen dieser Sprache nicht kundigen Angeklagten. Entscheidungstexte 9 Os 119/71 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8StPO §62StPO §281 Abs1 Z3StV Art7 §3VoGrG §15 Abs2VoGRG §17 Abs2
Rechtssatz: Außerhalb des Rahmens der Durchführungsbestimmungen zu Art 7 § 3 Staatsvertrag (BG vom 19.03.1959, BGBl Nr 102) über die Amtssprache bei Gericht muss die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es mangelt daher in einem solchen Falle schon aus dieser Erwägung an einem Grunde, die Sache an ein Gericht, wo sich ein kroatisch sprechender ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8Geo §35JN §31 IStV Art7 Pkt3
Rechtssatz: Der Umstand, daß über den Antrag einer einer Minderheit angehörigen Prozeßpartei auf Zuteilung der Prozeßsache an einen beide Amtssprachen beherrschenden Richter noch nicht entschieden wurde, stellt keinen Delegierungsgrund dar. Entscheidungstexte 3 Ob 575/56 Entscheidungstext OGH 05.12.1956 3 Ob 575/56 Veröff: EvBl 1957/3... mehr lesen...