Norm
B-VG Art8Rechtssatz
Außerhalb des Rahmens der Durchführungsbestimmungen zu Art 7 § 3 Staatsvertrag (BG vom 19.03.1959, BGBl Nr 102) über die Amtssprache bei Gericht muss die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es mangelt daher in einem solchen Falle schon aus dieser Erwägung an einem Grunde, die Sache an ein Gericht, wo sich ein kroatisch sprechender Richter befindet, zu delegieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013