RS OGH 1959/5/26 8Nds85/59, 9Nds119/79, 17Os7/13b (17Os10/13v)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1959
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Norm

B-VG Art8
StPO §62
StPO §281 Abs1 Z3
StV Art7 §3
VoGrG §15 Abs2
VoGRG §17 Abs2

Rechtssatz

Außerhalb des Rahmens der Durchführungsbestimmungen zu Art 7 § 3 Staatsvertrag (BG vom 19.03.1959, BGBl Nr 102) über die Amtssprache bei Gericht muss die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es mangelt daher in einem solchen Falle schon aus dieser Erwägung an einem Grunde, die Sache an ein Gericht, wo sich ein kroatisch sprechender Richter befindet, zu delegieren.

Entscheidungstexte

  • 8 Nds 85/59
    Entscheidungstext OGH 26.05.1959 8 Nds 85/59
    Veröff: RZ 1959,156
  • 9 Nds 119/79
    Entscheidungstext OGH 20.07.1979 9 Nds 119/79
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Delegierung an ein anderes Gericht, bei dem die Sprache des Beschuldigten nicht nach dem Volksgruppengesetz zugelassen ist. (T1)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl § 15 Abs 2 VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) § 13 Abs 1 VoGrG (vgl auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 idF BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ? aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (§ 39 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgte ? Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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