Norm
B-VG Art8Rechtssatz
Der Umstand, daß über den Antrag einer einer Minderheit angehörigen Prozeßpartei auf Zuteilung der Prozeßsache an einen beide Amtssprachen beherrschenden Richter noch nicht entschieden wurde, stellt keinen Delegierungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046251Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0030OB00575_5600000_001