RS OGH 1984/12/6 8Ob70/84, 8Ob648/85, 3Ob160/98w, 3Ob211/05h, 3Ob214/06a, 3Ob91/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1984
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Norm

B-VG Art8
GeO §53 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 8 B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 GeO zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 70/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 70/84
    Veröff: EvBl 1985/101 S 498
  • 8 Ob 648/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 648/85
    Veröff: EvBl 1987/34 S 148
  • 3 Ob 160/98w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 160/98w
    Auch; Beisatz: Bei fremdsprachigen Entscheidungen kann die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen (hier: Urteil eines türkischen Landeszivilgerichtes). (T1)
  • 3 Ob 211/05h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
    Auch; Beis wie T1 nur: Bei fremdsprachigen Entscheidungen kann die Beurteilung der Vollstreckbarkeit nur aufgrund der schon gemäß Art 8 B-VG und § 53 Abs 1 Geo erforderlichen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2006/65
  • 3 Ob 214/06a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 214/06a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer nicht leicht verständlichen Übersetzung in die deutsche Sprache ist diese allein maßgeblich. (T3)
  • 3 Ob 91/09t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 91/09t
    Auch; Beisatz: Eine in Österreich ergangene und hier zuzustellende Entscheidung hat in deutscher Sprache abgefasst zu sein. (T4); Beisatz: Dass der Empfänger der deutschen Sprache allenfalls nicht mächtig ist, macht daher die Zustellung ohne beigefügte Übersetzung nicht unzulässig. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053065

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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