Norm
B-VG Art8Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 8 B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 GeO zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053065Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009