Entscheidungsgründe: Der Kläger unterrichtet seit mehreren Jahren an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Z***** kaufmännische Fächer der Gruppen A und B die Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, volkswirtschaftliches Rechnen, Staatsbürgerkunde, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre und Soziologie umfassen. Am 5. Februar 1981 meldete der Kläger schriftlich seine Wünsche für die Lehrfächerverteilung des kommenden Schuljahres 1981/1982, einen freien Tag und sechs Überstu... mehr lesen...
Norm: B-VG Art19 Abs1B-VG Art20 Abs1B-VG Art69 Abs1B-VG §77B-VG §101
Rechtssatz: Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; e... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §1029 B2B-VG Art18B-VG Art77
Rechtssatz: Bedarf es bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen gem einem BMF Erl. der Mitwirkung des BMF, handelt es sich um eine die interne Willensbildung regelnde Verwaltungsverordnung, die auf die gesetzlich festgelegte Vertretungsmacht des Bundeskanzlers ( BM ) ohne Einfluß ist, sodaß das rechte Können uneingeschränkt bleibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §867ABGB §1002 ffBMG Anl §2 Teil2 lita Z2BMG §2 Abs2 Z1 litaB-VG Art17B-VG Art77
Rechtssatz: Betrauung einer Person mit der Leitung der Staatsdruckerei durch den allein zuständigen Bundeskanzler als eines verantwortlichen Bundesministers (Art 77 B-VG) ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung der Rechtsstellung dieses privatwirtschaftlichen Unternehmens der Republik Österreich als eine in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung... mehr lesen...