Norm
B-VG Art19 Abs1Rechtssatz
Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; es besteht also nur eine Bindung im Innenverhältnis unter den Entscheidungsträgern. Eine solche ist nur unter den obersten Organen der Vollziehung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020