RS OGH 1984/12/12 1Ob35/84, 8ObA71/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1984
beobachten
merken

Norm

B-VG Art19 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art69 Abs1
B-VG §77
B-VG §101

Rechtssatz

Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; es besteht also nur eine Bindung im Innenverhältnis unter den Entscheidungsträgern. Eine solche ist nur unter den obersten Organen der Vollziehung zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 35/84
    Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
  • 8 ObA 71/19b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 71/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen mit dem Dienstgeber iSd § 82 Abs 13 Tiroler LbegG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten