Norm
ABGB §867Rechtssatz
Betrauung einer Person mit der Leitung der Staatsdruckerei durch den allein zuständigen Bundeskanzler als eines verantwortlichen Bundesministers (Art 77 B-VG) ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung der Rechtsstellung dieses privatwirtschaftlichen Unternehmens der Republik Österreich als eine in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gehörende privatrechtliche Bevollmächtigung zu beurteilen und zwar unbeschadet der beamtenrechtlichen Stellung des mit der Leitung des Unternehmens bestellten Generaldirektors. Generalhandlungsbevollmächtigter und nicht organschaftlicher Vertreter der Republik Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033372Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7800000_006