Entscheidungsgründe: 1.1.1. Der Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer für Vorarlberg vom 6. bis 23.4.1999 lagen die von den folgenden wahlwerbenden Gruppen eingebrachten, gemäß §37 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. 1991/626, idF BGBl. I 1998/166, (AKG) und §32 Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. II 1998/340, idF BGBl. II 1998/389, (AKWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde: - Vorarlberger Arbeiter- und Angestelltenbund (ÖAAB)- AK-Präsident Jo... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art26 Abs4B-VG Art141 Abs1 litaAKG 1992 §21 Z3Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 1/80 Art10 Abs1EG Art234VfGG §70
Leitsatz: Stattgabe der Anfechtung der Vorarlberger Arbeiterkammerwahl 1999
durch eine Wählergruppe wegen rechtswidriger Streichung türkischer
Wahlwerber aus einem Wahlvorschlag; direkte Anwendbarkeit des
Assoziationsratsbeschlus... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Gemäß §1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. 1991/626, idF BGBl. I 1998/166, (im Folgenden: AKG) sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Bundesarbeitskammer) berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern. Zu Folge §3 AKG sind die Arbeiterkammern u... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art26 Abs4B-VG Art141 Abs1 litaAKG 1992 §21 Z3Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 1/80 Art10 Abs1EG Art234
Leitsatz: Vorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer
innerstaatlichen Bestimmung betreffend den Ausschluss von dem
regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern von der
Wählbarkeit in die Vollver... mehr lesen...