TE Vfgh Beschluss 2001/3/2 WI-14/99

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Veröffentlicht am 02.03.2001
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art26 Abs4
B-VG Art141 Abs1 lita
AKG 1992 §21 Z3
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates Nr 1/80 Art10 Abs1
EG Art234

Leitsatz

Vorlage zweier Fragen an den EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit einer innerstaatlichen Bestimmung betreffend den Ausschluss von dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer und hinsichtlich der direkten Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß

Art234 EG die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Frage 1:

Ist Art10 Abs1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 in der Weise auszulegen, dass die Bestimmung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausschließt?

Frage 2:

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Art10 Abs1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht?

II. Das Wahlanfechtungsverfahren wird nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vorgelegten Fragen fortgesetzt werden.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Gemäß §1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. 1991/626, idF BGBl. I 1998/166, (im Folgenden: AKG) sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Bundesarbeitskammer) berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.

Zu Folge §3 AKG sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Arbeiterkammern bilden die Bundesarbeitskammer. Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland, der der Bundesarbeitskammer auf das gesamte Bundesgebiet.

1.2. Gemäß §§4 bis 7 AKG sind die Arbeiterkammern im eigenen Wirkungsbereich, d.h. ohne den Weisungen staatlicher Organe unterworfen zu sein und bloß unter deren Aufsicht (§91 AKG), berufen:

-

alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer, einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten, erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden (§4),

-

zur Überwachung von Arbeitsbedingungen (§5 AKG),

-

zur Zusammenarbeit mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und den Organen der betrieblichen Interessenvertretung (§6 AKG),

-

die kammerzugehörigen Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren (§7 AKG).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeiterkammern - als gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, denen die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken - gemäß §4 Abs1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 1974/22, idF BGBl. I 1998/69, (ArbVG) kollektivvertragsfähig sind. §6 ArbVG bestimmt freilich, dass dann, wenn einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wird und diese einen Kollektivvertrag abschließt, die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages verliert. Insoferne handelt es sich bei der Kollektivvertragsfähigkeit der Arbeiterkammern um eine subsidiäre Befugnis, die - soweit zu ersehen ist - in der Praxis nicht zum Tragen kommt (sh. Strasser/Jabornegg, Arbeitsverfassungsgesetz3, 1999, S 49 ff., S 56 f.; Resch, Bemerkungen zur Kollektivvertragsfähigkeit und zur Kollektivvertragsunterworfenheit, JBl. 1991, S 762 ff.)

Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Arbeiterkammern in Bindung an die Weisungen staatlicher Organe berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch Gesetz übertragen werden, wahrzunehmen (§8 AKG). Nennenswerte gesetzliche Regelungen dieser Art sind - wenn man von den durch das ArbVG (sh. §74 Abs5, 6 und 12 bis 14) auch den Arbeiterkammern eingeräumten Befugnissen im Zusammenhang mit dem Betriebsratsfonds, insbesondere der Befugnis zur Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds, absieht (sh. Gutknecht, in: Ermacora ua. (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 1979, S 408) - allerdings nicht aufzufinden.

1.3. Mitglieder der Arbeiterkammern sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Arbeitslose; ausgenommen von der Arbeiterkammerzugehörigkeit sind im Wesentlichen nur Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden), die dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, leitende Angestellte, Angehörige der freien Berufe sowie land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (§10 AKG).

1.4. Zu den Organen einer Arbeiterkammer zählt ua. die aus den gewählten Kammerräten bestehende Vollversammlung (§46 AKG); die Zahl der Kammerräte ist gesetzlich festgelegt, für die Arbeiterkammer für Vorarlberg beträgt sie 70 (§47 Abs1 AKG).

Die Vollversammlung wird - auf eine Funktionsperiode von fünf Jahren (§18 Abs1 AKG) - von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt (§19 AKG). Gemäß §20 Abs1 AKG sind dabei - ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit - alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer aktiv wahlberechtigt.

Für das passive Wahlrecht bestimmt §21 AKG:

"Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und

3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind."

Von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind insbesondere alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Art26 Abs4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden: B-VG), §41 Nationalrats-Wahlordnung 1992).

Für die Durchführung der Wahl der Vollversammlung ist ua. Folgendes bestimmt:

Gemäß §37 Abs1 AKG sind die Wahlvorschläge (von den wahlwerbenden Gruppen) innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, vom Wahlvorschlag zu streichen (§37 Abs3 AKG).

Zu Folge §42 Abs1 AKG kann die Gültigkeit der Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim zuständigen Bundesminister (nunmehr: für Wirtschaft und Arbeit) angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Gemäß §43 AKG werden die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl in der Arbeiterkammer-Wahlordnung getroffen, die der zuständige Bundesminister durch Verordnung erlässt. Dazu ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass §29, §30 Abs1, §31 Abs1 und 4 sowie §57 Abs1 Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. II 1998/340, idF BGBl. II 1998/389, (im Folgenden: AKWO) die oben wiedergegebenen Bestimmungen des §21, des §37 Abs1 und 3 sowie des §42 Abs1 AKG - im Wesentlichen wortgleich - wiederholen.

1.5. Gemäß §17 AKG ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeiterkammerumlage verpflichtet; ausgenommen sind in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer und Arbeitslose. Die Arbeiterkammerumlage ist von den Arbeitgebern für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder Lohn- und Gehaltsauszahlung vom Lohn und Gehalt einzubehalten und im Wege der mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen (§61 AKG).

1.6. Das Verhältnis der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu Behörden und sonstigen Körperschaften wird durch §93 AKG näher geregelt:

Zu Folge der Verfassungsbestimmung des Abs1 sind Behörden und Dmter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die Handelskammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen; zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer verpflichtet.

Gemäß Abs2 sind Entwürfe von Gesetzen vor ihrer Einbringung in die jeweilige gesetzgebende Körperschaft der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschreiten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme bzw. Begutachtung zu übermitteln; das Gleiche gilt für Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammer berühren; den Arbeiterkammern bzw. der Bundesarbeitskammer ist hiefür eine ausreichende Frist einzuräumen.

2.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein zu WI-14/99 protokolliertes Verfahren anhängig, das eine auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützte und von der wahlwerbenden Gruppe "Gemeinsam Zajedno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG (Gemeinsam)" (im Folgenden: "Gemeinsam") eingebrachte Anfechtung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer für Vorarlberg zum Gegenstand hat.

2.2. Der Anfechtung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2.2.1. In der Zeit vom 6. bis 23. April 1999 fand die Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer für Vorarlberg statt. Für diese Wahl hatte unter anderen die wahlwerbende Gruppe "Gemeinsam" einen Wahlvorschlag eingebracht.

2.2.2. Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 focht diese wahlwerbende Gruppe gemäß §42 Abs1 AKG die Gültigkeit der Wahl wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der zuständigen Bundesministerin (damals: für Arbeit, Gesundheit und Soziales) an.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

Der von der wahlwerbenden Gruppe "Gemeinsam" eingebrachte Wahlvorschlag habe ursprünglich 26 Kandidatinnen und Kandidaten umfasst, darunter auch fünf türkische Staatsangehörige, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen, aber die Voraussetzungen nach Art6 Abs1 dritter Unterabsatz ARB erfüllten und im Besitz eines Befreiungsscheines nach §4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seien. Am 8. Februar 1999 habe die Hauptwahlkommission entschieden, die fünf türkischen Staatsangehörigen (wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft) mangels Wählbarkeit vom Wahlvorschlag zu streichen. Damit sei unmittelbar anwendbares, konkretes Recht der Europäischen Gemeinschaft verletzt worden, nämlich vor allem das Diskriminierungsverbot des Art10 ARB. Darin liege eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die das Wahlergebnis maßgeblich beeinflusst habe.

2.2.3. Mit Bescheid vom 19. November 1999 wies die zuständige Bundesministerin diese Anfechtung - auf das Wesentliche zusammengefasst - mit folgender Begründung ab:

Aus dem - unmittelbar anwendbaren - Diskriminierungsverbot des Art10 Abs1 ARB sei abzuleiten, dass auch türkischen Arbeitnehmern die Wählbarkeit in eine Arbeiterkammer zukomme. §21 Z3 AKG bzw. §29 Z3 AKWO hätten daher - wegen des Vorranges entgegenstehenden, unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts - nicht angewendet werden dürfen. Die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit der Streichung der fünf türkischen Staatsangehörigen vom Wahlvorschlag der einschreitenden Wählergruppe habe jedoch das Wahlergebnis nicht beeinflussen können, weil im Hinblick auf das für die Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer vorgesehene, "nicht 'personalisiert' ausgestaltete Listenwahlrecht" die Person des einzelnen Wahlwerbers für die Wahlentscheidung des Wählers keine Rolle spiele, sondern es dabei auf die politische Ausrichtung der wahlwerbenden Gruppe insgesamt ankomme.

3. Mit der oben genannten an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Wahlanfechtung wird nun - auf das Wesentliche zusammengefasst - begehrt, die Entscheidung der Hauptwahlkommission vom 8. Februar 1999 insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als die dort genannten (fünf) Wahlwerber wegen fehlenden passiven Wahlrechtes im Wahlvorschlag der anfechtenden wahlwerbenden Gruppe "Gemeinsam" gestrichen worden seien, und das gesamte, von dieser Rechtswidrigkeit "infizierte" nachfolgende Wahlverfahren, insbesondere den Wahlvorgang, die Ermittlung des Wahlergebnisses und den angeführten Bescheid der Bundesministerin vom 19. November 1999, als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie auszusprechen, dass die Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer für Vorarlberg zur Gänze neu durchzuführen sei.

In der Sache wird zum einen - mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung wie im Verfahren gemäß §42 AKG - die Rechtswidrigkeit der Streichung der fünf türkischen Staatsangehörigen vom Wahlvorschlag der anfechtenden wahlwerbenden Gruppe behauptet. Zum anderen tritt die Anfechtungswerberin der im Bescheid der Bundesministerin vertretenen Auffassung entgegen, diese Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens habe das Wahlergebnis nicht beeinflussen können: Im Falle des rechtswidrigen Ausschlusses eines Kandidaten von der Wahl sei eine Spekulation über das bei Vermeiden der Rechtswidrigkeit andere Abstimmungsverhalten und -ergebnis gänzlich unzulässig.

II. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständig.

Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, so auch zur Vollversammlung einer Arbeiterkammer. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Nach §68 Abs1 des VerfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Nun sieht §42 AKG - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - die Anfechtung der Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer beim zuständigen Bundesminister (nunmehr: für Wirtschaft und Arbeit) vor. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist iSd ersten Teilsatzes des §68 Abs1 VerfGG ist daher die Zustellung des genannten Bescheides der Bundesministerin vom 19. November 1999. Diese Zustellung erfolgte am 23. November 1999. Die am 21. Dezember 1999 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde daher rechtzeitig eingebracht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

III. Der Verfassungsgerichtshof ist ein Gericht iSd Art234 Abs3 EG. Er ist zur Entscheidung über die vorliegende Wahlanfechtung zuständig (Pkt. II.). Die aufgeworfenen Fragen der Interpretation des Gemeinschaftsrechtes scheinen für seine Entscheidung relevant zu sein (vgl. Pkt. III.2.). Die Auslegung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist - wie in Abschnitt III.3. darzulegen ist - nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S 3415). Daher hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die im Spruch genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Einzelnen haben ihn dazu die folgenden Erwägungen bestimmt:

1. Gemäß Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG in Verbindung mit §67 VerfGG kann die Anfechtung (unter anderem) der Wahl zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen - hier also der Vollversammlung der Arbeiterkammer für Vorarlberg - auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden, und zwar - wie sich vor allem aus §67 Abs2 letzter Satz VerfGG ergibt - insbesondere auch darauf, dass einem Wahlwerber behaupteter Maßen im Wahlverfahren die Wählbarkeit rechtswidrig aberkannt wurde. Zu Folge Art141 Abs1 B-VG in Verbindung mit §70 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof einer solchen Wahlanfechtung dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war (sein konnte). In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile desselben aufzuheben.

2. Um beurteilen zu können, ob es - wie in der Wahlanfechtung vorgebracht wird - rechtswidrig war, die fünf türkischen Staatsangehörigen, gestützt auf §21 Z3 AKG, wegen fehlender österreichischer Staatsbürgerschaft vom Wahlvorschlag der genannten wahlwerbenden Gruppe zu streichen, ist es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes von Relevanz zu wissen, ob die Bestimmung bei diesem Verständnis mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Konflikt gerät. Widerspräche §21 Z3 AKG in dieser Bedeutung nämlich gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, dann hätte der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die vorliegende Wahlanfechtung die Vorschrift entweder gemeinschaftsrechtskonform zu deuten oder (teilweise) unangewendet zu lassen.

Sowohl die erste, auf die Klärung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, der zu Folge insbesondere Arbeitnehmer, die allein die türkische Staatsangehörigkeit, nicht aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, mit Art10 Abs1 ARB gerichtete Frage, wie auch die zweite Frage, die darauf abzielt zu klären, ob der einer solchen Regelung allenfalls entgegenstehende Art10 Abs1 ARB unmittelbar anwendbar ist, sind daher für den Verfassungsgerichtshof relevant.

3. Die erste Frage zu stellen sah sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund folgender Überlegungen veranlasst:

3.1. Gemäß Art10 Abs1 ARB - die Bestimmung bildet einen Teil des Kapitels II: Soziale Bestimmungen, Abschnitt 1: Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - "räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein", die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit ausschließt.

Fraglich ist, ob dieser Bestimmung - im Besonderen im Hinblick auf den Begriff "der sonstigen Arbeitsbedingungen" - eine nationale Regelung wie die des §21 Z3 AKG widerspricht, die (unter anderem) türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören (das Vorliegen dieses Tatbestandselementes ist in dem dem Verfassungsgerichthof zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht strittig), die österreichische Staatsbürgerschaft aber nicht besitzen, von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausschließt.

3.2. In diesem Zusammenhang ist Folgendes vorauszuschicken:

3.2.1. Gemäß Art39 EG (vormals: Art48 EG-V) ist innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt; diese umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden, unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen; auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung findet dieser Artikel jedoch keine Anwendung.

3.2.2. Gestützt insbesondere auf diesen Artikel ist die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968, ABl. L 257/1968, S 2, (im Folgenden: Freizügigkeitsverordnung) ergangen. Diese sieht in ihrem Art8 Abs1 Unterabs. 1 Folgendes vor:

"Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amts ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben."

Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nun darauf an, wie die Begriffe "Gewerkschaften" und "Ausübung gewerkschaftlicher Rechte" sowie die Ausnahmebestimmung des Art8 Abs1 Unterabs. 1, erster Satz, zweiter Teilsatz, der Freizügigkeitsverordnung auszulegen sind.

3.2.3. Dafür sind die Urteile EuGH Rs. C-213/90, ASTI, Slg. 1991, S I-3507, und Rs. C-118/92, Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, S I-1891, von Bedeutung.

3.2.3.1. Im erstgenannten Urteil hatte der Gerichtshof eine Regelung des luxemburgischen Gesetzes über die Errichtung von wählbaren Berufskammern zu beurteilen, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten vom Wahlrecht bei den Berufskammerwahlen ausschloss. Diese Berufskammern waren durch Gesetz eingerichtet, sämtliche Arbeitnehmer des jeweiligen Berufsfeldes gehörten ihnen zwingend an und hatten Beiträge zur Deckung der Ausgaben der jeweiligen Berufskammer zu entrichten. Als allgemeine Aufgabe war den Berufskammern vom Gesetz die Wahrnehmung und der Schutz der Interessen der Kammerangehörigen zugewiesen. Die Berufskammern waren berechtigt, die Regierung mit Vorschlägen zu befassen, die von dieser zu prüfen und der Abgeordnetenkammer zu unterbreiten waren. Der Gesetzgeber hatte zu allen die Berufskammern betreffenden Gesetzen und Verordnungen deren Gutachten einzuholen.

Der luxemburgischen Regierung, die die Anwendbarkeit des Art8 Abs1 Unterabs. 1 der Freizügigkeitsverordnung auf die betroffene Berufskammer mit dem Argument bestritt, dass diese eine gesetzlich geregelte, institutionalisierte Form der Vertretung sei, dass die Zugehörigkeit zwingend vorgeschrieben sei und dass sie sich so von den freien gewerkschaftlichen Strukturen unterscheide, hielt der Gerichtshof in diesem Urteil Folgendes entgegen (Rz 16f.):

"Die Ausübung der in dieser Bestimmung genannten gewerkschaftlichen Rechte geht über den Rahmen der Gewerkschaften im eigentlichen Sinne hinaus und umfasst insbesondere die Teilnahme der Arbeitnehmer an Einrichtungen, die zwar nicht die Rechtsnatur von Gewerkschaften aufweisen, aber dennoch der Verteidigung und Vertretung von Arbeitnehmerinteressen vergleichbare Funktionen ausüben.

Folglich ist das Recht zur Teilnahme an der Wahl zu einer Körperschaft wie der Privatbeamtenkammer, deren allgemeine Aufgabe, die Interessen der zu ihr gehörenden Arbeitnehmer wahrzunehmen, ebenso wie die meisten Funktionen kennzeichnend für die Aufgaben einer Gewerkschaft ist, als ein gewerkschaftliches Recht im Sinne der erwähnten Bestimmung anzusehen, ohne dass überhaupt auf die Frage einzugehen ist, ob eine solche Berufskammer als Gewerkschaft einzuordnen ist oder nicht."

Soweit die luxemburgische Regierung hilfsweise geltend machte, dass eine solche Berufskammer jedenfalls unter die im Artikel 8 Abs1 enthaltene Ausnahmeregelung falle, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und durch ihre beratende Funktion an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse teilnehme, verwies der Gerichtshof auf Folgendes (Rz 19, 20):

"Wie sich schon aus dem Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 15) ergibt, entspricht der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehene Ausschluss von der 'Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes' der Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag; er erlaubt lediglich, Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eventuell von bestimmten Tätigkeiten auszuschließen, die mit der Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Folglich kann der Ausschluss von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten vom Wahlrecht bei den Berufskammerwahlen nicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 mit der Rechtsnatur der fraglichen Kammer nach nationalem Recht und auch nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass einige ihrer Funktionen eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen könnten."

3.2.3.2. Im zweitgenannten Urteil hat der Gerichtshof darüber hinaus ausgesprochen, dass Art8 Abs1 der Freizügigkeitsverordnung nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe,

"die in diesem Land beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten, bei den Wahlen zu den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden".

In beiden genannten Urteilen ging der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften somit davon aus, dass das Recht zur Teilnahme an der Wahl zu den luxemburgischen Berufskammern unter den Begriff "Ausübung gewerkschaftlicher Rechte" iSd Art8 Abs1 Unterabs. 1 Freizügigkeitsverordnung fällt.

3.2.4. Auf die österreichischen Arbeiterkammern (vgl. dazu die oben unter Pkt. I.1.1. bis I.1.6. näher dargestellten Regelungen, insbes. §4 ArbVG) scheinen alle Merkmale zuzutreffen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in diesen beiden Urteilen für entscheidungsrelevant hielt (das sind die Errichtung durch Gesetz, die zwingende Kammerangehörigkeit sämtlicher Arbeitnehmer des betreffenden Berufsfeldes, die allgemeine Aufgabe der Interessenvertretung für die Kammerangehörigen, das Vorschlags- und Begutachtungsrecht gegenüber Regierung und Gesetzgeber sowie die Beitragspflicht der Kammerangehörigen). Daran ändern auch die für die österreichischen Arbeiterkammern typischen, zahlreichen Befugnisse zur Mitwirkung an der staatlichen (Wirtschafts- und Sozial-)Verwaltung, insbesondere auch zur Entsendung von Mitgliedern in staatliche (Verwaltungs-)Organe, nichts. Sie geben den Arbeiterkammern als solchen nämlich im Allgemeinen keinen Anteil an der staatlichen Hoheitsverwaltung (vgl. Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd. II (Strasser)3, 1990, S 75; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht, Bd. II (Marhold), 1991, S 32f.; Gutknecht, in: Ermacora ua. (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 1979, S 408).

Sollte diese Prämisse zutreffen, dann müsste Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, bei der Wahl zur Vollversammlung einer österreichischen Arbeiterkammer das passive Wahlrecht zukommen.

3.3. Vor diesem Hintergrund ist zu der oben im Zusammenhang mit Art10 Abs1 ARB, und im Besonderen mit dem dort verwendeten Begriff "der sonstigen Arbeitsbedingungen", aufgeworfenen Frage Folgendes zur Erwägung zu stellen:

3.3.1. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es - und zwar vor allem im Hinblick auf die Wortfolge "hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen" in Art10 Abs1 ARB - nicht von vornherein als klar zu betrachten, dass unter dem Begriff "der sonstigen Arbeitsbedingungen" auch das Wahlrecht zu den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zu verstehen sei. Für eine weite, die Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer einschließende Deutung des Begriffes "Arbeitsbedingungen" könnte allerdings das Urteil EuGH Rs. C-116/94, Meyers, Slg. 1995, S I-2131, sprechen. Darin hat der Gerichtshof - im Zusammenhang mit der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. L 39, S 40 - ausgesprochen, dass im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, den zu verwirklichen nach Art1 Abs1 der Richtlinie deren Ziel ist, der Begriff der "Arbeitsbedingung" im Sinne von Art5 dieser Richtlinie alle "Situationen (erfasst), die unmittelbar auf dem Arbeitsverhältnis beruhen" und nicht bloß solche, "die im Arbeitsvertrag enthalten sind oder vom Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses angewendet werden".

Ausgehend davon ließe sich, bezogen auf die Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer, die Auffassung vertreten, dass auch diese "unmittelbar auf dem Arbeitsverhältnis beruht". Weiters wäre zu erwägen, dass Art10 Abs1 ARB ein umfassendes Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot statuieren dürfte.

3.3.2. Bedeutsam könnte hier weiters auch das Urteil EuGH Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, S I-1475, sein, in dem darauf hingewiesen wird (Rz 19f.),

"dass das Ziel, das der Assoziationsrat beim Erlass der sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgte, darin bestand, geleitet durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.

Um die Beachtung dieses Zieles sicherzustellen, erscheint es unabdingbar, dass auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden."

Im Anschluss an die oben (Abschn. 3.2.3.) dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften könnte daraus abgeleitet werden, dass Art10 Abs1 ARB - im Lichte des Art39 EG (vormals: Art48 EG-V) bzw. des darauf gestützten Art8 Abs1 Unterabs. 1 der Freizügigkeitsverordnung - im Sinne des Gebotes zu verstehen sei, auch den in Betracht kommenden türkischen Arbeitnehmern die Wählbarkeit in die Vollversammlung der Arbeiterkammern einzuräumen (so etwa Feik, Betriebsrat ist keine Vereinigung iSd Art11 MRK, DRdA 1996, S 412, S 415).

3.4. Demgegenüber ist allerdings zu bedenken, dass der Begriff "sonstige Arbeitsbedingungen" durch die Freizügigkeitsverordnung, und im Besonderen durch deren Art8 Abs1 Unterabs. 1, offenbar eine ausdrückliche Konkretisierung erfahren hat, was auch in die gegenteilige Richtung weisen könnte; insoferne nämlich als ohne eine solche ausdrückliche Konkretisierung der Begriff der "sonstigen Arbeitsbedingungen" nicht im Sinne der Einräumung des (aktiven und passiven) Wahlrechtes zu betrieblichen und überbetrieblichen, insbesondere auch gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zu verstehen sei. Auch ist zu erwägen, ob diesem Begriff im Kontext des ARB nicht möglicher Weise eine Bedeutung zukommt, die von der im Rahmen des EG selbst abweicht.

3.5. Dies bedeutet insgesamt, dass im Hinblick auf türkische Arbeitnehmer nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob diesen nach Art10 ARB das passive Wahlrecht zu den Arbeiterkammer-Wahlen einzuräumen ist.

4. Die zweite Frage zu stellen, sah sich der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen veranlasst:

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auffassung gelangen, dass Art10 Abs1 ARB einer nationalen Regelung, derzufolge insbesondere Arbeitnehmer, die allein die türkische Staatsangehörigkeit, nicht aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, von der Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Arbeiterkammer ausgeschlossen sind, entgegensteht, dann wäre es für die vom Verfassungsgerichtshof zu lösende Frage von Bedeutung, ob Art10 Abs1 ARB inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau zu qualifizieren ist (vgl. etwa EuGH Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich ua., Slg. 1991, S I-5357, Rz 11), um unmittelbar anwendbar zu sein, sodass die Bestimmung der Anwendung einer mit ihr nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Vorschrift entgegensteht.

Dies könnte für die Entscheidung über die an den Verfassungsgerichtshof herangetragene Wahlanfechtung insoferne von Bedeutung sein, als von ihrer Beantwortung der normative Gehalt des vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden §21 Z3 AKG abhängen dürfte.

IV. Das Wahlanfechtungsverfahren wird nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften fortgesetzt werden.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Arbeiterkammern, EU-Recht Vorabentscheidung, Wahlen, Wahlrecht passives, berufliche Vertretungen, Ausländer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI14.1999

Dokumentnummer

JFT_09989698_99W0I014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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