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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art26 Abs4Leitsatz
Stattgabe der Anfechtung der Vorarlberger Arbeiterkammerwahl 1999 durch eine Wählergruppe wegen rechtswidriger Streichung türkischer Wahlwerber aus einem Wahlvorschlag; direkte Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei und infolgedessen keine Anwendung entgegenstehender Regelungen des Arbeiterkammergesetzes im Sinne der Vorabentscheidung des EuGH; Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeit auf das WahlergebnisRechtssatz
Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 08.05.03, Rs C-171/01, dessen Begründung zu Folge die - unmittelbar anwendbare - Bestimmung des Art10 Abs1 Assoziationsratsbeschluss einer Anwendung des §21 Z3 AKG entgegensteht, ist im nunmehr fortgesetzten Wahlanfechtungsverfahren davon auszugehen, dass die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - auf §21 Z3 leg cit gestützte Streichung von Wahlwerbern aus dem Wahlvorschlag - erwiesen wurde.
Einfluss auf das Wahlergebnis gegeben.
Es obliegt dem Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht, - notwendiger Weise: spekulative - Erwägungen darüber anzustellen, ob es bei Belassung der von der Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichenen Wahlwerber tatsächlich zu einem geänderten Wählerverhalten gekommen wäre (vgl VfSlg 14556/1996). Der Umstand, dass die Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer als Listenwahl gestaltet ist, ändert daran nichts. Auch in diesem Fall kann die personelle Zusammensetzung der jeweiligen Liste für die Wahlentscheidung durchaus von Relevanz sein.
Keine Durchführung einer Wiederholungswahl im Hinblick auf die bereits für den Zeitraum vom 01. bis zum 18.03.04 angeordneten Wahlen der Vollversammlung der Arbeiterkammer für Vorarlberg.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeiterkammern, EU-Recht Vorabentscheidung, Anwendbarkeit, Wahlen, Wahlrecht passives, berufliche Vertretungen, AusländerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:WI14.1999Dokumentnummer
JFR_09968797_99W0I014_3_01