Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Betreten einer Liegenschaft Entscheidungstexte B 436/79 Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.10.1980 ... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
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Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die als "Spintikkeusche" bezeichnete Liegenschaft EZ 60 KG R., die im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers steht, wurde diesem zur Benützung überlassen. Sie liegt in jenem Gebiet der Spintikteiche, das mit Verordnung der Ktn. Landesregierung LGBl. 18/1959 idF LGBl. 19/1960, 56/1960 und 84/1971 zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer hat beim Amt der Ktn. Landesregierung den Antrag gestellt, die genannte Verordnung dahingehend abzuänder... mehr lesen...
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG, das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar Entscheidungstexte B 269/80 Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.1980 B 269/... mehr lesen...