Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; mangelnde Anfechtbarkeit einer mit Gerichtsbeschluß verfügten Beschlagnahme Entscheidungstexte B 779/83 Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1985 B 779/83 ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Nach den Angaben der Bf. und aufgrund der vorgelegten Akten des Landeshauptmannes von Vbg. ist erwiesen, daß ein Organ der Lebensmittelkontrolle auf dem Grundstück des Erstbf. in S, R-Straße, am 29. Oktober 1983 176 polnische Schwarz-Bunt-Kälber bzw. deren Kreuzungen gemäß §40 Abs1 lita Z1 des Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975, BGBl. 86, vorläufig beschlagnahmt hat. In der Niederschrift über die vorläufige Beschlagnahme vom 29. Oktober 1983 war festgehalten, daß da... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 19. Dezember 1982 in seiner Wohnung in A durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Enns (der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende) erfolgte Festnahme, die im Zuge derselben vorgenommene vorübergehende Fesselung mit Handschellen, seinen Transport zum Gendarmerieposten sowie seine nachfolgende Anhaltu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der "Arbeiter-Samariter-Bund Österreich - Gruppe Kitzbühel" ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gebildeter (Zweig-)Verein. Gemäß §3 der Statuten ist der Zweck des Vereines ein gemeinnütziger; seine Tätigkeit ist keine auf Gewinn gerichtete. Er verfolgt das Ziel, die freiwillige Hilfstätigkeit zu fördern. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zählt §4 Abs1 ua. auf: "Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und So... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen Amtshandlungen, die am 27. April und am 2. Mai 1984 von Organen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (FA 6/7/15) durchgeführt wurden. Die Bf. behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit sowie auf Unversehrtheit des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes verletzt worden zu sein, und beantragt, diese Rechtsverletz... mehr lesen...