RS Vfgh 1985/9/27 B642/82

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3
StGG Art8

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn Sicherheitsorgane jemanden im Zuge einer Amtshandlung abdrängen (zur Seite drängen) und damit physischem Zwang unterwerfen; Zulässigkeit der Beschwerde

Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch das einer "Verhaftung" keineswegs gleichzuhaltende bloße Abdrängen; kein Verstoß gegen Art3 MRK

Art144 Abs1; Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Nachweis für die behaupteten Exekutivakte - kein geeigneter Beschwerdegegenstand

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B642.1982

Dokumentnummer

JFR_10149073_82B00642_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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