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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn Sicherheitsorgane jemanden im Zuge einer Amtshandlung abdrängen (zur Seite drängen) und damit physischem Zwang unterwerfen; Zulässigkeit der Beschwerde
Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch das einer "Verhaftung" keineswegs gleichzuhaltende bloße Abdrängen; kein Verstoß gegen Art3 MRK
Art144 Abs1; Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Nachweis für die behaupteten Exekutivakte - kein geeigneter Beschwerdegegenstand
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B642.1982Dokumentnummer
JFR_10149073_82B00642_01