Norm: ASVG §68GSVG §40
Rechtssatz: Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient, Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, er wolle eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf eine konkrete Forderung setzen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung d... mehr lesen...
Norm: ASVG §67aASVG §68
Rechtssatz: § 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iSd § 68 Abs 1 ASVG ist daher nur d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 6. 4. 1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung mit Schreiben des Arbeitgebers vom 26. 9. 2008. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe anzuwenden. Der Kläger begehrt mit seiner am 24. 11. 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage ausgehend von einem durchschnittlich verdienten Monatsentgelt in Höhe von 2.482,45 EUR brutto die Za... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit Oktober 1974 im Haushalt des Beklagten und dessen Frau als Haushaltshilfe tätig. Sie wurde (bis 1987) nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 hat die OÖ Gebietskrankenkasse ausgesprochen, daß die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe beim Beklagten ab 1. Oktober 1974 gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegt und auf Grund di... mehr lesen...
Norm: ASVG §68ASVG §225 Abs1
Rechtssatz: Durch die Bezugnahme des § 225 Abs 1 ASVG auf § 68 ASVG wird bewirkt, dass für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können. Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbesch... mehr lesen...