Norm
ASVG §68Rechtssatz
Durch die Bezugnahme des § 225 Abs 1 ASVG auf § 68 ASVG wird bewirkt, dass für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können. Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbescheid die Versicherungspflicht als solche bejaht haben, sondern für welchen Zeitraum das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083640Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010