RS OGH 1992/2/26 9ObA21/92, 8ObA66/09b

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

ASVG §68
ASVG §225 Abs1

Rechtssatz

Durch die Bezugnahme des § 225 Abs 1 ASVG auf § 68 ASVG wird bewirkt, dass für den fünfjährigen Zeitraum, für den die Kassen maximal die Zahlungsverpflichtung feststellen können, im Fall der tatsächlichen nachträglichen Beitragszahlung auch Beitragszeiten erworben werden können. Für die Möglichkeit der Nachversicherung kommt es daher an, für welchen Zeitraum die Verwaltungsbehörden mit Feststellungsbescheid die Versicherungspflicht als solche bejaht haben, sondern für welchen Zeitraum das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 21/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 21/92
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“ ist nicht nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt. Nach § 225 Abs 1 ASVG idF vor der Nov BGBl I 83/2009 trug im Falle der unrichtigen Meldung bei der Sozialversicherung bzw der unrichtigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Nachholung der Meldung der Arbeitnehmer das Risiko der Nichtzahlung der Beiträge. Schon dieses Risiko stellt aber im Sinne des weiten Schadensbegriffs des ABGB einen erheblichen Schaden dar. Der Primärschaden ist daher jedenfalls nach der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Unterlassung der korrekten Anmeldung der richtigen Beitragsgrundlagen oder der Errichtung der Beiträge und der dadurch bewirkten vorläufigen zu geringen „Feststellung“ der Beitragsgrundlagen eingetreten. Konnte der Versicherte die unrichtige Anmeldung bzw die unzureichende Abfuhr von Beiträgen erkennen, begann daher die Verjährungsfrist jeweils mit Erkennbarkeit der unrichtigen Meldung bzw der unrichtigen Abfuhr zu laufen. Nach der nunmehrigen Fassung des § 225 Abs 1 ASVG trägt der Versicherte das Eintreibungsrisiko nicht mehr. Das für ihn verbleibende Risiko kann er durch einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vermeiden. Zu einem derartigen Antrag ist er im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Schadensminimierung bzw Schadensabwehr auch verpflichtet. Soweit er durch eine solche Antragstellung einen Pensionsschaden vermeiden kann, steht ihm kein Schadenersatzanspruch zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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