RS OGH 2021/7/29 10ObS96/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
beobachten
merken

Norm

ASVG §68
GSVG §40

Rechtssatz

Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient, Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, er wolle eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf eine konkrete Forderung setzen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung des Einzellfalls ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133740

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten