Zur Vorgeschichte in dieser Sache sei auf das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0248, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob, weil die belangte Behörde für die Beurteilung der wesentlichen Frage, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG vorliege, unzureichende Feststellungen getroffen habe. Folgende Erwägungen aus diesem Er... mehr lesen...
Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 15. März 1993, Sa N2/93, wurde über das Vermögen der X-AG das Ausgleichsverfahren eröffnet. Im Zuge des Ausgleichsverfahrens wurden zur geplanten Fortführung der betrieblichen Tätigkeit dieser Gesellschaft zwei Auffanggesellschaften, nämlich die K-GesmbH und die Z-GesmbH, gegründet, die mit Kaufverträgen vom 27. Mai 1993 Teile des Anlagevermögens der X-AG erwarben. Die übrigen Teile des Anlagevermögens, insbesondere die Liegenschaften, wur... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs4 idF 1986/111;ASVG §67 Abs5 idF 1986/111;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art140 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/08/0052
Rechtssatz: Mit E 30.11.1996, 1381, 1382/95, sprach der VfGH (vor dem Hintergrund der Neufassung des § 67 Abs 5 ASVG durch da... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 20. Februar 1990 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Betriebsnachfolger gemäß § 67 Abs. 6 Z. 1 und 3 und Abs. 7 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto des Betriebsvorgängers AS, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge ab 17. Oktober 1987 bis 16. Oktober 1988, erster Nachtrag Februar 1988, zweiter Nachtrag April 1988 samt Nebengebühren (Verzugszinsen verrechnet bis 14. Februar 1990) in der Höhe von S 332.470,0... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs4;ASVG §67 Abs5;ASVG §67 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/08/0041 4 Stammrechtssatz Der Haftungsausschluß gem § 67 Abs 5 ASVG (Erwerb aus Konkurs oder Vollstreckungsverfahren) gilt auch für Betriebsnachfolger nach Abs 6 legcit (familia suspecta), unter anderem deshalb, weil Abs 5 legcit den Anwendungsbereich des Abs 4 l... mehr lesen...
Mit dem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Februar 1990 sprach diese aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 6 Z. 3 ASVG verpflichtet sei, einen Betrag von S 407.520,77 zu bezahlen. Begründend wird ausgeführt, "die MS KG" (im folgenden KG) schulde für die bei ihr in Beschäftigung gestandenen Dienstnehmer die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar 1989 bis einschließlich Oktober 1989 in der im Spruch: genannten Höhe. Über das Vermögen der KG sei a... mehr lesen...
Über das Vermögen des Walter S. wurde am 6. März 1990 das Konkursverfahren eröffnet. Auf Grund des am 23. April 1990 mit dem Masseverwalter abgeschlossenen Kaufvertrages erwarb die Mitbeteiligte, die Ehegattin des Gemeinschuldners, das zur Konkursmasse gehörende Unternehmen. Mit Bescheid vom 4. Jänner 1991 sprach die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse aus, daß die Mitbeteiligte als Betriebsnachfolger gemäß § 67 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 und § 83 ASVG verpflichtet se... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Haftungsausschluß gem § 67 Abs 5 ASVG (Erwerb aus Konkurs oder Vollstreckungsverfahren) gilt auch für Betriebsnachfolger nach Abs 6 legcit (familia suspecta), unter anderem deshalb, weil Abs 5 legcit den Anwendungsbereich des Abs 4 legcit einschränkt, während Abs 6 legcit auf Abs 4 legcit verweist. Im RIS seit 07.04.1992 mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs4;ASVG §67 Abs5;ASVG §67 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/08/0041 4 Stammrechtssatz Der Haftungsausschluß gem § 67 Abs 5 ASVG (Erwerb aus Konkurs oder Vollstreckungsverfahren) gilt auch für Betriebsnachfolger nach Abs 6 legcit (familia suspecta), unter anderem deshalb, weil Abs 5 legcit den Anwendungsbereich des Abs 4 l... mehr lesen...